Das revidierte Kantonale Energiegesetz (KEnG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Laut dem KEnG gelten beim Ersatz von Gasheizungen neue Bestimmungen, welche im Artikel 20a der Kantonalen Energieverordnung (KEnV) festgelegt sind. Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin, der Öltank oder die gesamte Heizanlage ersetzt wird. Für Gebäude, die innerhalb der letzten 20 Jahre erstellt wurden, entfallen die Bestimmungen. Eine Meldepflicht besteht jedoch für jeden Ersatz eines Wärmeerzeugers.
Weg vom Gas?
Der Wechsel von einer bestehenden Gasheizung auf eine andere Heiztechnologie bedeutet zwangsläufig einen hohen Investitionsaufwand. Besitzer*innen einer Erdgasheizung bieten sich aber interessante Alternativen, sofern sie bei einem Heizungsersatz die Auflagen des Kantonalen Energiegesetzes einhalten. Einige dieser Alternativen tragen zudem zur Aufwertung des Gebäudes bei und können steuerliche Einsparungen mit sich bringen.
Standardlösungen für technische Veränderungen
Um die Anforderungen des KEnG durch technische Veränderungen der Gasheizung zu erfüllen, bietet sich die fachgerechte Umsetzung einer sogenannten Standardlösung an:
Einsatz thermischer Sonnenkollektoren zur Aufbereitung des Warmwassers (Rechner/Simulation auf www.sonnendach.ch)
Förderung: Beiträge vom Amt für Umwelt und Energie (AUE)
Wärmekraftkopplung - Produktion von Strom und Wärme mit Gas
Einsatz einer Warmwasserwärmepumpe (Wärmepumpenboiler) mit Photovoltaikanlage
Förderung: Kleine Einmalvergütung von ProNovo (Bund)
Installation einer Wärmepumpe, welche mit Gas angetrieben wird.
Alternative Lösungen
Eine weitere Möglichkeit bietet der Nachweis, dass für das betroffene Gebäude mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt.
Laut Energiegesetz ist ein Heizungsersatz auch ohne bauliche Veränderungen an der Heizung oder dem Gebäude möglich. Nämlich dann, wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz bezogen wird – Herkunftsnachweise inklusive. Ein Beispiel: Ein/e Kund*in bezieht das IBI-Standardprodukt «Bio25», dazu neu einen Biogas-Anteil von 50 Prozent, was einen Gesamtanteil Biogas von 75 Prozent ergibt.
Gut Beraten
Gerne unterstützen wir Sie beim Wechsel auf ein neues Heizsystem. Mit einer persönlichen Impulsberatung (im Raum Interlaken kostenlos) stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre Heizung zur Seite.
Text: IBI